Vorbemerkung:
Um eine bessere Lesbarkeit dieser Satzung zu gewährleisten, werden alle Funktionsbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet. Diese Bezeichnungen sind als Oberbegriff zu verstehen und schließen die weibliche Form mit ein.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
- Die Feuerwehren des Landkreises Böblingen bilden den Kreisfeuerwehrverband Böblingen.
Der Verein führt deshalb den Namen „Kreisfeuerwehrverband Böblingen e. V.“, im nachfolgenden „Verband“ genannt. - Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung. Dies ist Böblingen.
- Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR240434 eingetragen.
- Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg e.V. – mit der Feuerwehrstiftung „Gustav-Binder“ sowie der „Ingenieur-Meister-Stiftung“ –, und des Vereines Baden-Württembergisches Feuerwehrheim e. V..
Er kann anderen Vereinigungen beitreten, die der Erfüllung seiner Aufgaben förderlich sind. - Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Aufgaben
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung AO. Zweck des Verbands ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Betreuung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Alters- und Musikabteilungen, insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung.
b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen.
c) Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen.
d) Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die Brandschutzerziehung, den vorbeugenden Brandschutz sowie Unterstützung bei der Nachwuchs- und Mitgliedergewinnung.
e) Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamts.
f) Eine regelmäßige und umfassende Öffentlichkeitsarbeit über die Feuerwehrarbeit sowie über die Belange und Aufgaben des Verbandes und seiner Veranstaltungen. Dazu gehört auch die Übernahme von übergreifenden und koordinierenden Aufgaben.
g) Regelmäßige Information der Mitglieder über aktuelle Themen und Ereignisse.
h) Mitwirkung bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen und anderen Feuerwehrveranstaltungen.
i) Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren i. S. von § 58 Nr. 2 AO.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes sind die
a) Gemeindefeuerwehren
b) anerkannten Werkfeuerwehren - Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
- Die Aufnahme ist beim Verband schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 4 Ehrungen / Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Verbandsausschusses mit einer Ehrung des Kreisfeuerwehrverbandes Böblingen, des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg oder des Deutschen Feuerwehrverbandes geehrt werden.
Des Weiteren können verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbands Böblingen ernannt werden.
Die Art der Auszeichnungen, den Verfahrensweg und die Voraussetzungen des zu Ehrenden, sowie alles weitere hierzu wird durch Beschluss des Verbandsausschusses festgelegt. Der Verbands- ausschuss kann eine Ehrungsordnung für den Kreisfeuerwehrverband Böblingen e.V. erlassen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Verbandsorgane
- Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand. - Die Mitglieder der Organe scheiden mit dem Ende der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung eines Mitgliedes bzw. dem Ende der Zugehörigkeit zur Werkfeuerwehr aus ihren Ämtern aus. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen und den Kreisstabführer sowie beratende Mitglieder im Verbandsausschuss.
§ 7 Verbandsversammlung
- Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
a) der Verbandsvorstand,
b) der Verbandsausschuss,
c) die Delegierten der Verbandsmitglieder.
Auf die Gemeindefeuerwehren entfallen
bis 2.000 Einwohnern ein Delegierter,
bis 5.000 Einwohner zwei Delegierte,
bis 10.000 Einwohner drei Delegierte
und über 10.000 Einwohner drei Delegierte plus je weitere 10.000 angefangene Einwohner ein Delegierter.
Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Bei den Werkfeuerwehren richtet sich die Delegiertenzahl nach der Zahl der Beschäftigten des Betriebs, die der Einwohnerzahl gleichgestellt ist.
Jede nach örtlicher Satzung gebildete Ortsteil-Abteilung muss mit mindestens einem Delegierten vertreten sein. - Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder einzuberufen.
- Die Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Versammlungsmitglieder vertreten sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder. Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder.
- Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
- Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden,
b) Wahl der drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Wahl der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss,
d) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,
e) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Verbandsvorstandes (Vorsitzender mit seinen Stellvertretern) und des Kassenführers,
f) Anerkennung des Haushaltsplanes,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Festlegen des Ortes, in dem die Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen,
i) Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des Verbandes,
j) Beschluss über Satzungsänderungen,
k) Beschluss der Jugendordnung auf Vorschlag der Kreisjugendfeuerwehr,
l) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss. - Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Ausschussmitglieder nach Abs. 1 c sowie die Kassenprüfer gemäß Absatz 1 g werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Auf Antrag eines Wahlberechtigten sind Wahlen geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Nicht gewählte Bewerber unter Abs. 1 c sind Ersatzmitglieder. - Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
- Steht der Verbandsvorsitzende selbst zur Wahl, nimmt die Geschäftsstelle die Wahlvorschläge entgegen.
§ 9 Verbandsausschuss
- Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Neun Vertretern der Freiwilligen Feuerwehren (es sollte eine weitgehende Streuung der Ausschussmitglieder auf das gesamte Kreisgebiet erreicht werden evtl. in der Form von Aufteilung von Raumschaften, Lösch- und Stützpunktbezirken und dgl.),
d) einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
e) dem Kreisbrandmeister,
f) einem Vertreter der Bürgermeister,
g) dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
h) dem Kreisstabführer,
i) dem Obmann der Altersabteilungen,
j) dem Geschäftsführer,
k) dem Kassenführer,
l) dem Pressesprecher,
m) dem Schriftführer. - Die Mitglieder der Werkfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst und nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil.
- Die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.
- Der Kreisjugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter werden von der Kreisjugendfeuerwehr gemäß der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr gewählt. Die Wahl ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
- Der Kreisstabführer und seine Stellvertreter werden von den Stabführern der Musikabteilungen des Kreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
- Der Obmann der Altersabteilungen und seine Stellvertreter werden von den Leitern der Altersabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
- Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist.
Scheidet ein Mitglied nach § 9 Abs. 1 c des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Wahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen. - Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln.
- Sofern der Schriftführer, der Kassenführer, der Geschäftsführer und der Pressesprecher nicht gewählte Mitglieder des Verbandsausschusses sind, sind sie als beratende Mitglieder zu den Sitzungen einzuladen. Sie sind selbst nicht stimmberechtigt.
§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses
- Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Beraten und beschließen über alle Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig sind,
b) Vorbereiten der Verbandsversammlungen und Kreisfeuerwehrtage,
c) Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
d) Wahl des Schriftführers, des Kassenführers, des Pressesprechers auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden auf fünf Jahre,
e) Bestellung des Geschäftsführers
f) Beschluss von Ehrungen, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden
g) Bestellen der Delegierten für die Verbandsversammlung vom Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg e.V. und Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim e.V..
h) Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes, des Kreisstabführers und des Obmanns der Altersabteilungen sowie deren Stellvertreter,
i) Aufnahme von Mitgliedern.
§ 11 Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kreisbrandmeister,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Kassenführer,
f) dem Schriftführer. - Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
- Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
- Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.
- Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
- Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
- Die Geschäftsstelle ist beim Landratsamt Böblingen eingerichtet.
- Der Geschäftsführer unterstützt den Verband, besonders den Vorsitzenden u. a. bei der Vorbereitung und Durchführung der Verbandsversammlung und sonstiger Aktivitäten.
- Die laufenden Geschäfte werden von den Verbandsorganen ehrenamtlich geführt.
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
- Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane,
b) Besorgung der Verwaltung des Verbandes,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes.
d) Der Verbandsversammlung ist jährlich ein Bericht über die Tätigkeit des Verbandes zu erstatten.
§ 13 Kassenwesen des Verbandes
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) freiwilligen Beiträgen und Spenden,
c) sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. - Die Einnahmen werden verwendet:
a) Zur Zahlung von Beiträgen insbesondere nach § 14,
b) zur Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten,
c) zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 14 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg e.V., den Deutschen Feuerwehrverband e.V. und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim e.V. enthalten.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
Bemessungsgrundlage ist bei den Gemeindefeuerwehren die Anzahl der Mitglieder der Einsatzabteilungen und bei den Werkfeuerwehren die Anzahl der Angehörigen zum Stichtag 31.12. des Vorjahres.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
- Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.
- Mit Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses verlieren die Feuerwehrangehörigen dieses Mitglieds ihre Funktionen in den Organen des Verbandes.
§ 16 Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
- Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen.
- Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 23. März 2018 in Grafenau beschlossen und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.